Welche Möglichkeiten der Gebührenreduzierung oder Gebührenbefreiung bei Bedürftigkeit habe ich?
Häufig nachgefragt
Die Gebühr für den Personalausweis kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist (§ 1 Absatz 6 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis).
Über eine eventuelle Gebührenreduzierung bzw. -befreiung entscheidet das Bürgeramt. Deshalb sollten Sie Ihr Anliegen bei der Antragstellung ansprechen.