PIN (neu)setzen ab 1.1.2021 kostenlos – das und mehr ändert sich mit dem Jahreswechsel
Meldung 14.12.2020
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung, die am 22. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt einige Neuerungen ab 1. Januar 2021.
Diese Neuerungen bringt die Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung ab 1. Januar 2021.
Keine Gebühren mehr für das (Neu)Setzen der PIN
Jeder Personalausweis ermöglicht dank des integrierten Online-Ausweises – nach Vollendung des 16. Lebensjahres seiner Inhaberin oder seines Inhabers – die bequeme Nutzung digitaler Angebote, die einen sicheren Identitätsnachweis erfordern.
Für die Nutzung des Online-Ausweises werden die selbstgewählte, sechsstellige PIN, ein geeignetes NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät sowie eine passende Software benötigt, zum Beispiel die AusweisApp2 (Android, iOS).
Die bisher anfallenden sechs Euro Gebühr für das nachträgliche Aktivieren des Online-Ausweises und das (Neu)setzen der PIN bei der Personalausweisbehörde werden ab 1. Januar 2021 nicht mehr erhoben.
Personalausweis kostet 37 Euro
Zum 1. Januar 2021 erfolgt erstmalig seit über zehn Jahren eine Anpassung der Gebühren für die Beantragung des Personalausweises. Für antragstellende Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, steigt die Gebühr auf 37 Euro.
Die Gebühr für einen Personalausweis, dessen Inhaberin oder Inhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, bleibt unverändert bei 22,80 Euro.
Wichtig zu wissen: Eine vorzeitige Neubeantragung des Personalausweises, bei einer Restgültigkeit von sechs Monaten oder mehr, kann laut § 6 Absatz 2 PAuswG nur bei Vorlage eines berechtigten Interesses erfolgen. Die Gebührenerhöhung allein begründet grundsätzlich kein derartig berechtigtes Interesse.
eID-Karte kann beantragt werden
Zum 1. Januar 2021 wird die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß eID-Karte-Gesetz eingeführt.
Vorderseite eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des EWR (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat
Wie der Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel enthält die neue Chipkarte die Online-Ausweisfunktion. Ihre Inhaberinnen und Inhaber können sich damit sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und Behördengänge und Geschäftliches digital erledigen.
Die eID-Karte wird ohne Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift ausgegeben. Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums können sie ab einem Mindestalter von 16 Jahren auf freiwilliger Basis bei den Bürgerämtern beantragen. Die eID-Karte ist zehn Jahre gültig und wird gegen eine Gebühr von 37 Euro ausgegeben.
Informationen über die neue eID-Karte finden Sie auf dem Personalausweisportal in deutscher und englischer Sprache.