Ausweiskopien
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Ausweiskopien sind mit Ihrem Einverständnis erlaubt.
Ausweise (Personalausweis und Reisepass) dienen ausschließlich der Identifikation.
Sofern das Ausweisdokument im Original vorgelegt wird und die Identifizierung erfolgte (§ 20 Absatz 1 Personalausweisgesetz), genügt in vielen Fällen die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks, zum Beispiel "Personalausweis / Reisepass hat vorgelegen". Eine zusätzliche Kopie des Ausweises ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhabern steht es jedoch frei, Kopien ihres Ausweises anzufertigen. Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein.
Nur Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber dürfen Kopien ihrer Ausweise weitergeben.
Die Kopie eines Reisepasses darf von der dritten Person weitergegeben werden, wenn ein Visum für die Passinhaberin oder den Passinhaber beantragt wird und wenn die antragstellende Person der Weitergabe der Passkopie zugestimmt hat.
Mit Zustimmung der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers kann auch eine andere Person eine Ausweiskopie anfertigen. Die Weitergabe der Ausweiskopie durch die andere Person an Dritte ist nicht zulässig.
Ausweisdaten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen auf der Kopie von der Ausweisinhaberin oder von dem Ausweisinhaber geschwärzt werden. Das gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangsnummer sowie für die Dokumentennummer, sofern nicht gesetzliche Regelungen diese Angaben erfordern, zum Beispiel das Geldwäschegesetz.
Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
Bitte achten Sie auch selbst darauf, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises erstellen und jemandem aushändigen oder Ihren Ausweis für die Anfertigung einer Kopie aus der Hand geben!