Die eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR
Artikel
Zum 1. Januar 2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt.
Das „Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis“ (eID-Karte-Gesetz - eIDKG) trat am 1. November 2019 in Kraft.
Wie der Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel enthält die neue Chipkarte den Online-Ausweis. Ihre Inhaberinnen und Inhaber können sich damit sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen.
Aufgrund der EU-weiten Notifizierung der Online-Ausweisfunktion gemäß eIDAS-Verordnung kann die neue eID-Karte auch von Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates genutzt werden, der (noch) nicht über ein notifiziertes eID-System verfügt – unabhängig davon, ob sie in Deutschland leben oder nicht. Auf diese Weise setzt die deutsche eID-Funktion neue Maßstäbe im europaweiten Wettbewerb der eID-Systeme.
Die neue eID-Karte – einige Fakten
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können die eID-Karte beantragen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.
Bitte beachten Sie, dass die eID-Karte mit dem Online-Ausweis für digitale Dienstleistungen bestimmt ist. Sie ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung, bspw. auf Reisen. Die eID-Karte kann daher in keinem Fall als hoheitliches Reisedokument verwendet werden.
Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00€ ausgegeben.
Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen. Hierzu ist der Nachweis eines begründeten Interesses erforderlich.
In Deutschland können Sie die eID-Karte im Bürgeramt an Ihrem Wohnort beantragen.
Zuständigkeiten von Ämtern und Behörden an Ihrem Wohnort finden Sie unter servicesuche.bund.de.
Sofern Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Beantragung einer eID-Karte seit dem 1. November 2021 außerhalb Deutschlands bei den vom Auswärtigen Amt benannten deutschen Auslandsvertretungen möglich.
Diese Unterlagen benötigen Sie zur Beantragung
Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument, z. B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).
In dem Chip der eID-Karte wird auch Ihre Anschrift gespeichert. Wenn Sie in Deutschland leben und angemeldet sind, kennt die zuständige eID-Behörde (Bürgeramt) Ihre Anschrift. Sind Sie erst nach Deutschland gezogen, müssen Sie sich bei einer deutschen Meldebehörde anmelden. Welche Unterlagen für die Anmeldung erforderlich sind, können Sie bei Ihrer Meldebehörde erfragen.
Sofern Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist ein anderer Nachweis Ihres Wohnsitzes erforderlich. Welche Nachweise erbracht werden müssen, können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) erfragen.
Der PIN-Brief zu Ihrer eID-Karte
Nach der Herstellung der eID-Karte erhalten Sie einen PIN-Brief mit für Sie wichtigen Informationen über Ihre eID-Karte und die Online-Ausweisfunktion (Online-Ausweis).
Bewahren Sie diesen Brief immer gut auf
In dem Brief sind zwei Informationen mit Sichtschutzfolien (so genannte Rubbelfelder) abgedeckt:
- Ihre Transport-PIN,
- Ihre Nummer zur Aufhebung der PIN-Blockade (PUK)
Diese Informationen dürfen nur Ihnen bekannt sein.
Detaillierte Informationen über den PIN-Brief stehen auf dieser Seite im Personalausweisportal.
Muster des PIN-Briefs in mehreren Sprachen können Sie hier ansehen und herunterladen.