Online-Ausweisen anbieten
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Die Integration des Online-Ausweises in digitale Bürgerdienste bietet zahlreiche Vorteile und ist häufig rechtlich vorgeschrieben.
E-Government-Gesetz und Verwaltungsverfahrensgesetz
Externer Link: Digitale Verwaltung (Öffnet neues Fenster) Quelle: Adobe Stock; Prostock-studio
Gemäß § 2 Abs. 3 E-Government-Gesetz des Bundes (EGovG) sind alle Bundesbehörden verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben, oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, einen elektronischen Identitätsnachweis anzubieten. Diese Verpflichtung gilt im Sinne von § 1 Abs. 1 EGovG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundes-unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ist u. a. die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, die eID-Funktion, in Verbindung mit einem elektronischen Formular als Ersatz der Schriftform im Bundesrecht zugelassen.
Onlinezugangsgesetz
Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten.
Bei vielen Verwaltungsleistungen müssen sich Bürgerinnen und Bürger ausweisen. Mit dem Online-Ausweis können auch solche Bürgerdienste digital abgewickelt werden. Er ersetzt die Identifikation der Antragstellenden vor Ort in der Behörde.
Auf Basis des Onlinezugangsgesetzes (OZG) setzen Bund und Länder derzeit den Portalverbund mit Nutzerkonten um.
eIDAS-Verordnung
Neben Vorgaben des deutschen Gesetzgebers sind deutsche Behörden dazu verpflichtet die „Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG“, kurz eIDAS-Verordnung zu erfüllen. Sie müssen die Voraussetzungen schaffen, damit sich Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen anderer EU-Staaten mit den von ihren jeweiligen Heimatstaaten bereitgestellten elektronischen Identifizierungsmitteln einfach und sicher gegenüber deutschen Verwaltungsdienstleistungen identifizieren können.
Eine Möglichkeit, diese Vorgaben zu erfüllen, ist der Einsatz des vom Bund 2019 bereitgestellten eIDAS-konformen Nutzerkonto Bund (BundID). Dieses nutzt zur Identifikation für Verwaltungsleistungen auf höchstem Vertrauensniveau den Online-Ausweis.
Flächendeckend verfügbar in Deutschland und darüber hinaus
Durch die Integration des Online-Ausweises ermöglichen Sie einem Großteil der deutschen Bevölkerung den Zugang zu Ihren digitalen Bürgerdiensten.
Aufwandsarme Integration in digitale Bürgerdienste
Bei der Integration des Online-Ausweis in Ihre Bürgerdienste können Sie sich von eID-Service-Anbietern oder Identifizierungsdiensteanbieter unterstützen lassen. Das Betreiben einer eigenen eID-Infrastruktur ist dann in vielen Fällen nicht notwendig.
Einfach und nutzerfreundlich in der Anwendung
Mit der alltäglichen Nutzung von Smartphone, Tablet und Internet steigen die Ansprüche der Bürgerinnen und Bürger an Einfachheit und Nutzerfreundlichkeit. Um den Online-Ausweis zu nutzen, benötigen antragstellende Personen nur ihren physischen Ausweis, die selbstgewählte sechsstellige PIN, ein NFC-fähiges Smartphone (Android oder iOS) und eine Software, zum Beispiel die AusweisApp des Bundes.
Den Personalausweis an das Smartphone halten, PIN eingeben - fertig. Der Prozess des Online-Ausweisens dauert nur wenige Sekunden. Bürgerinnen und Bürger können sich jederzeit und überall online ausweisen.
Automatische Datenübertragung in Fachverfahren
Bei Nutzung des Online-Ausweises zur Identifizierung und Authentifizierung können die persönlichen Daten der sich ausweisenden Person direkt in die Fachverfahren übertragen werden. Sie erhalten von den Meldebehörden geprüfte personenbezogene Daten und können diese Daten automatisiert in Ihren Fachverfahren weiterbearbeiten - ganz ohne Tippfehler.